{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\nNach dem Gesagten ist die Anwesenheit des Berufungsklägers nicht notwendig, mithin die\ngeforderten Voraussetzungen für das schriftliche Berufungsverfahren gegeben.\n\n1.4\n1.4.1\nDas Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des\nGerichts werden nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs.\n2 lit. a StPO); die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b); die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c).\n\n1.4.2\nDer Berufungskläger beantragt die Edition der Unfallstatistik der Nidwaldner Kantonspolizei für\ndie gerade Strecke ab der Verzweigung «Chlitableten» in Richtung Engelberg («Beweisantrag\nUnfallstatistik»).\n1.4.3\nDie schematische Rechtsprechung, worin die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01)\nbei Geschwindigkeitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte geknüpft wird, differenziert einzig nach Art der Strasse, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht.\nDiese Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen (GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Probst/Wald-mann [Hrsg.], BSK-\nSVG, 2014, N 67 ff. zu Art. 90 SVG). E contrario ist unbedeutend, wie viele Zwischenfälle sich\nim jeweiligen Strassenabschnitt in der Vergangenheit konkret zugetragen haben. Der Unfallstatistik eines spezifischen Strassenabschnitts lässt sich keine Aussage bezüglich des typischen Gefährdungspotentials entnehmen. Diese Tatsache ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall unerheblich, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrigt und der entsprechende\nAntrag abzuweisen ist.\n\n2.\n\n2.1\nDer Berufungskläger erhob fristgerecht Einsprache gegen den von der Staatsanwaltschaft am\n28. Februar 2018 erlassenen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Auffassung fest\nund überwies ihn dementsprechend als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO [KG-act. A./2]).\nSie legte ihrer Anklage somit nachfolgenden Sachverhalt zugrunde (STA-act. 1.12):\n\n«Am 18.01.2018 um 12.03 Uhr lenkte [der Berufungskläger] den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW)\nin Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 83 km/h (nach Abzug der Toleranz von\n5 km/h) und damit um 33 km/h schneller als erlaubt.»\n\nDie Vorinstanz nahm hierüber Beweis ab und erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt als\nerstellt. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Berufungskläger habe selbst ausgesagt,\ndass er den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ am 18. Januar 2018 um\n12.03 Uhr auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW) gelenkt\nhabe. Ebenso habe er bestätigt, dass ihm die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h\nan besagtem Ort bekannt sei. Weiter habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er wohl nicht\nauf den Tacho geschaut und aufgrund des Umstandes, dass es danach auf 80 km/h wechsle,\nzu früh beschleunigt habe. Der Radarfotografie lasse sich entnehmen, dass der genannte Personenwagen in genanntem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h statt der erlaubten 50 km/h und damit nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h gemessen worden sei (Urteil SE 18 33 E. 3 S. 6). Die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f.).\nEs habe sich ergeben, dass die Radarmessung durch einen entsprechend geschulten Radar-\nSpezialisten der Kantonspolizei Nidwalden und mit einem mobilen, gültig geeichten Messgerät\nerfolgt sei. Der Messbeamte habe das Messgerät während der gesamten Kontrollzeit überwacht (Urteil SE 18 33 E. 4.2.1 S. 7 f.). Gemäss dem beim Eidgenössischen Institut für Meteorologie (nachfolgend: «METAS») eingeholte Gutachten vom 30. Januar 2019 (Gutachten\nMETAS) sei eine Knickstrahlreflexion die wahrscheinlichste Möglichkeit einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung, namentlich nachdem lediglich ein Front-Foto vorhanden sei. Die Beobachtung des Messbeamten, wonach der Fahrer deutlich über 50 km/h gefahren sei, die Position des Fahrzeuges auf dem Bild sowie das Fehlen einer Reflexionsfläche in den kritischen\nBereichen würden jedoch stark darauf hinweisen, dass keine Reflexion stattgefunden habe\n(Urteil SE 18 33 E. 4.2.2 S. 8). Gestützt auf das METAS-Gutachten vom 30. Januar 2019\nkönne eine Fehlerhaftigkeit der Messung entweder aufgrund der Position des Radargeräts\noder aufgrund der Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung\nausgeschlossen werden (Urteil SE 18 33 E. 4.2.4 S. 9).\n\n"}