{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n1.3\n1.3.1\nDas Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Mündlichkeit\ndes Verfahrens ist in erster Linie ein Recht der beschuldigten Person – oder anderer Parteien\n–, auf welches sie entsprechend auch verzichten kann, wobei der ausdrücklich erklärte Verzicht in voller Kenntnis der Umstände beachtlich ist (EUGSTER, a.a.O., N 6 zu Art. 406 StPO).\nSchriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Die Berufung kann\nu.a. im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten\nPerson nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung\nsind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Immer dann, wenn dem persönlichen Eindruck\nentscheidendes Gewicht zukommt, muss mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 S. 484 f.). Die beiden Voraussetzungen gemäss Art.\n406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO müssen kumulativ erfüllt sein; die Zustimmung zum schriftlichen\nBerufungsverfahren ersetzen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht, sondern treten zu\ndiesen hinzu (zur Publikation vorgesehenes, nach dem Berufungsurteil SA 19 15 ergangenes\nUrteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 und E. 2.2.3 [im Rückweisungsentscheid wird hingegen noch auf BGE 143 IV 483 Bezug genommen, in dessen\npublizierter E. 2.1.1 keine Rede vom Erfordernis des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen der Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO ist, sondern mit der Verwendung der Konjunktion «oder» Alternativität suggeriert wurde]).\n1.3.2\nDie Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren setzt nach der Rechtsprechung neben\nder Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 406 StPO voraus, dass das Gericht über alle\nfür den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt. Hierzu\ngehören namentlich die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt der\nUrteilsfällung. Sind die Angaben nicht vollständig oder Änderungen aufgrund der Zeitspanne\nzwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsurteil nicht auszuschliessen, hat das\nBerufungsgericht alle erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.4).\n\n1.3.3\nGegenständlich wurde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Berufung eingelegt. Das Gericht\nverfügt über die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren abgenommenen Beweise und damit über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen\nund Nachweise. Namentlich hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. April 2019 betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigt, dass diese\nseit dem Steuerjahr 2016 im Wesentlichen unverändert sind (KG-act. B./3 EVP beschuldigte\nPerson S. 3; STA-act. 2.7 ff.). Dies erscheint mit Blick auf die Erwerbssituation des Berufungsklägers (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer Immobi-\nlien-AG]; AHV-Rente; Wertschriften- und Nettomieterträge) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts der unveränderten Einkommensverhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder anderslautenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des\nBerufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum\nzwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben. Ein\nmündliches Berufungsverfahren drängt sich auch hinsichtlich der berufungsklägerischen Rügen nicht auf. Seine Vorbringen betreffen entweder Rechtsfragen oder lassen sich – soweit es\nsich nicht um Rechtsfragen handelt – ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, wie sich\nnachfolgend (E. 4 ff.) zeigen wird. Gesamthaft betrachtet erlaubt diese Ausgangslage, die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen zu beurteilen.\n\nWeshalb nun vorliegend nach Auffassung des Bundesgerichts die Zulässigkeit der Anordnung\ndes schriftlichen Verfahren erneut zu überprüfen ist, erschliesst sich nicht. Das Berufungsgericht kam bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2019 («[…] Voraussetzungen gemäss Art. 406\nAbs. 2 StPO zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen») zum entsprechenden\nSchluss, weshalb es die Parteien um ihre Zustimmung anfragte (amtl.Bel. 5). Diese – namentlich auch der anwaltlich vertretene Berufungskläger – stimmten in voller Kenntnis der Sachund Verfahrenslage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu (amtl.Bel.\n7 und 8). Insbesondere machte der anwaltlich vertretene Berufungskläger selbst – als verzichtender (Grund-)Rechtsträger – weder vor dem Bundes- noch vor dem Berufungsgericht geltend, sein Anspruch auf eine öffentliche, mithin mündliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6\nZiff. 1 EMRK [SR 0.101]) sei verletzt worden und es sei ein mündliches Berufungsverfahren\ndurchzuführen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Ausgangslage wie im\nRückweisungsentscheid zitierten BGE 143 IV 483 präsentiert, in welchem es das Bundesgericht als mit Art. 406 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtete, dass die\n[anwaltlich vertretene] Partei, die in voller Kenntnis der Sach- und Verfahrenslage [konkludent]\nder Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zugestimmt hatte, nicht darauf zurückkommen und nachträglich den Anspruch auf ein mündliches Berufungsverfahren geltend\nmachen konnte (dortige E. 2.2).\n\n"}