{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\nD.\nAm 24. Juli 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019\nteilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung mit.\nE.\nMit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2019 wurde, mit Zustimmung der Parteien,\ndas schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt.\n\nF.\nMit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019 erneuerte die Verteidigung ihre Anträge.\n\nG.\nDie Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Berufungsantwort vom 12. November 2019 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Es wurde kein zweiter\nSchriftenwechsel durchgeführt.\n\nH.\nDie Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden trat auf die Streitsache ein, beurteilte diese im\nZirkularverfahren (Art. 390 Abs. 4 StPO) und wies die Berufung mit Urteil vom 17. März 2020\nab («Urteil SA 19 15»).\n\nI.\nDagegen gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses beschied mit Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 – soweit es auf die Rügen des Beschwerdeführers eintrat (dortige E. 3.1) – im Wesentlichen, das Urteil SA 19 15 enthalte keine\nSachverhaltsfeststellungen und keine Würdigung der objektiven sowie subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Auch werde die erstinstanzliche Strafzumessung nicht überprüft. Der\nintegrale Verweis auf erstinstanzliche Erwägungen genüge nicht (dortige E. 3.2). Das Bundesgericht hob das Urteil SA 19 15 vollständig auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung\nan das Obergericht zurück (dortige Dispositiv-Ziffer 1).\n\nJ.\nDas Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, beurteilte die Sache in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu und auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO).\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nMit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung\nund Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (dortige lit. b) und Unangemessenheit (dortige lit. c). Damit\nist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung. Die\nKognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO\nabgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und\naus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige\noder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche\nBeurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil\n(LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 398\nStPO).\n\nDer Berufungskläger beschränkte seine Berufung nicht, weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n1.2\nDie Berufungsinstanz darf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zu prüfenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Diese\nBestimmung erfährt – wenn auch ihrem Wortlaut nichts Dergleichen zu entnehmen ist – gewisse Einschränkungen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung darf einerseits von diesem\nInstrument lediglich zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Andererseits komme ein Verweisen, so das Bundesgericht mit Hinweis auf die Begründungspflicht, nur bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur\ndann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. Es müsse ohne Weiteres feststellbar sein, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz seien (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).\nInsoweit das Instrument von Art. 82 Abs. 4 StPO (laut Bundesgericht) unter Verweis auf die\nBegründungspflicht eingeschränkt wird, sei daran erinnert, dass die Verfahrensgarantie des\nrechtlichen Gehörs (dem die Begründungspflicht entspringt) bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung Einschränkungen dieser Art nicht kennt. Vielmehr wird, unabhängig davon, ob dies\nmittels eigener Begründung der Rechtsmittelinstanz oder mittels Verweis auf andere Stelle\ngeschieht, als entscheidend erachtet, ob sich die rechtsmittelführende Partei – und somit\ngleichzeitige Grundrechtsträgerin – in die Lage versetzt sieht, sich über die Tragweite des\nEntscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (BGE\n140 II 262 E. 6.2 S. 273 f. [in welchem ein Verweis auf die Begründung, welche sich in einem\nVerfahrensbeleg befand, genügte]; 136 I 229 E. 5.2).\n\n"}