3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Teixeira für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 4'488.30 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Zustellung dieses Entscheids an:  Rechtsanwältin Teixeira (zweifach; GU)  IV-Stelle Nidwalden (Empfangsbescheinigung)  Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)  Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)