10.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Gerichts- und Parteikosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.