Der Verweis auf den zeitgleich eingeholten bzw. eingereichten Arztbericht des Hausarztes vom 26. September 2017 vermag daran nichts zu ändern, hatte doch die IV-Stelle bereits durch den IK-Auszug Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit erlangt. Überdies hat die betroffene Person die ihr obliegende Pflicht persönlich zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.3; KIESER, a.a.O., N. 22 zu Art. 31 ATSG). Augenscheinlich hat die Beschwerdeführerin ihren gesundheitlichen Zustand stets schlechter dargestellt als er effektiv war. Angesichts dessen ist der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens hinreichend gesichert.