b IVV (SR 831.201) erfüllt sind. Gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, kann die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder er der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.