8.2 Wird nachträglich auf den Wegen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) eine rentenzusprechende Verfügung berichtigt, zieht dies grundsätzlich die Pflicht des Leistungsbezügers zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Die rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) greift nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (SR 831.201) erfüllt sind.