Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gelegen sei. Eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit habe nicht bestanden. Im Übrigen habe ihr Hausarzt diese Tätigkeit im Arztbericht vom 26. September 2017 erwähnt und die Tätigkeit sei gegenüber der AHV deklariert worden. Demnach könne ihr keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.