8.1 Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung. Laut der von der IV-Stelle zitierten Verfügung vom 5. Dezember 2013 habe eine Meldepflicht für Änderungen bestanden, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können. Sie habe mit der ausserhäuslichen Beschäftigung gerademal ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von Fr. 7'700.‒ pro Jahr erzielt. Der Hausarzt habe ihr eine geringgradige ausserhäusliche Tätigkeit empfohlen, damit sie eine Wochenstruktur beibehalten könne. Es habe sich demnach um eine Beschäftigung gehandelt, die im Rahmen der medizinisch-theoretischen 22