Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, sind jedoch in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen (BGE 141 V 5 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind bei der im Zeitpunkt der Verfügung rund 46.5 Jahre alten Beschwerdeführerin, die rund neun Jahre eine Rente bezogen hat, nicht gegeben. 8.