7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe unberücksichtigt gelassen, dass sie seit über neun Jahren eine Invalidenrente beziehe. Angesichts der langjährigen arbeitsmarktlichen Desintegration, des fortgeschrittenen Alters sowie des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils könne nicht ohne jegliche Abklärung ihres Eingliederungsbedarfs auf eine Selbsteingliederung verwiesen werden.