6.4.3 Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine). 6.4.4 Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 6.4.5 Insgesamt rechtfertigen die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Einschränkungen keinen Leidensabzug. 21