6.2 Das auf der Grundlage der Tabellenlöhne festgesetzte Invalideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet. Sie verlangt jedoch einen Leidensabzug von 25% wegen des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, des Alters, der mangelnden Sprachkenntnisse und der Aufenthaltskategorie. 6.3