5.4 Nach dem Dargelegten ist auf das Gutachten vom 23. Dezember 2019 und die darin festgehaltene Beurteilung einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (mit Wirkung ab November 2012 abzustellen. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb entgegen dem Antrag in der Beschwerde, auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6.