Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte – wie in einer polydisziplinären Begutachtung üblich – im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbesprechung durch alle Gutachter gemeinsam. Dies bestätigen die beteiligten Gutachter denn auch unterschriftlich (IV-act. 210, S. 138). Der Zweck der Konsensbesprechung besteht gerade darin, das Beschwerdebild ganzheitlich zu erfassen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Eine Addition ist nicht zulässig (Urteil des Bundegerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 18