Insofern verkannte der Gutachter die geklagten Beschwerden nicht. Auch ging der Gutachter nicht von einem 17 übertriebenen Schonverhalten aus. Er hielt vielmehr fest, die Explorandin präsentiere verbal ein solches, es sei aber nicht beurteilbar, ob dies mit einer subjektiven Leistungsinsuffizienz verbunden sei oder bloss so dargestellt werde (IV-act. 210, S. 116). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, der psychiatrische Gutachter habe ihr Stimmenhören und Schattensehen weder beim Psychostatus noch bei der Diagnostik berücksichtigt. Auch der massive soziale Rückzug sei ungewürdigt geblieben.