Der psychiatrische Gutachter verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, weil die entsprechenden Diagnosekriterien fehlten (IV-act. 210, S. 116, 127); die beobachtete Symptomatik sei im Rahmen einer dysfunktionalen Störungsverarbeitung zu erklären (IVact. 210, S. 116, 127). Im Weiteren scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass der geklagte Ganzkörperschmerz sich eben nicht vollends rheumatologisch oder neurologisch erklären lässt und das Ausmass der Kollagenose (bloss) als leicht- bis mässiggradig bei fehlendem Systembefall und wenig Gelenksentzündungen beurteilt wird. Insofern verkannte der Gutachter die geklagten Beschwerden nicht.