5.3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, der psychiatrische Gutachter habe das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, aber hierfür keine nachvollziehbare Begründung geliefert. Ausserdem qualifiziere er die rheumatologisch mithin somatisch erklärbaren Schmerzangaben als Symptomausweitung und gehe von einem übertriebenen Schonverhalten und gestützt darauf von einer Verhaltensauffälligkeit aus, was letztlich nicht überzeuge. Der Gutachter verkenne ihre Beschwerden, wenn er bloss von einer leichten Ausprägung ausgehe.