Ausserdem liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten und ist nicht zwingend. Dass der psychiatrische Gutachter in Würdigung der gesamten Vorakten keinen Anlass hatte, fremdanamnestische Auskünfte einzuholen, ist dem Beweiswert seiner Beurteilung nicht abträglich (u.a. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2).