Retrospektiv könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ab wann die rheumatologische Krankheit sich auf Arbeitsfähigkeit auszuwirken begonnen habe. Die psychiatrischerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit der Revision, letztlich aber auch für die gesamte Zeit des vormals bestehenden Arbeitsverhältnisses (November 2012 bis Januar 2018) anzunehmen.