Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen seien körperlich schwere und mittelschwere sowie vorwiegend im Stehen und im Gehen ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Gesamthaft wurde der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 66% in einer angepassten Tätigkeit (ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit) attestiert. Retrospektiv könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ab wann die rheumatologische Krankheit sich auf Arbeitsfähigkeit auszuwirken begonnen habe.