Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG stehen die Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Der Fristenstillstand findet auch auf das Revisionsverfahren Anwendung. In Nachachtung der am 21. März 2020 in Kraft gesetzten COVID-19 Verordnung des Bundesrates (SR 173.110.4) dauerte der Fristenstillstand vom 21. März bis zum 19. April 2020. Die 90-tätige Revisionsfrist endete am 5. Mai 2020, womit der Erlass der angefochtenen Verfügung rechtzeitig erfolgte. 5.