4.3.3 Die im vorliegenden Fall neu entdeckte ausserhäusliche Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung bzw. vor und nach Erlass der Rentenverfügung erweist sich als gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes. Sichere Kenntnis erlangte die IV-Stelle mit dem Vorliegen der neuen, in Nachachtung der neuen Tatsache erfolgten Begutachtung im September/Oktober 2019, deren Ergebnis am 23. Dezember 2019 erstattet wurde bzw. am 6. Januar 2020 bei der IV-Stelle einging. 14