Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3.2) sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG insbesondere dann gegeben, wenn dem Arzt bzw. die IV-Stelle, die auf seinen Bericht abstellt, eine von der versicherten Person tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verborgen geblieben ist. Aufgrund des Dargelegten war die IV-Stelle verpflichtet die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2013 einer Revision zu unterziehen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die IV-Stelle die Rentenverfügung auch in Wiedererwägung hätte ziehen können. 13 4.3