Die fehlende Kenntnis der Gutachter und der IV-Stelle über die regelmässige ausserhäusliche Tätigkeit als Reinigungskraft lassen die ursprünglich getätigten, massgeblich von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin geleiteten, medizinischen Einschätzungen als erheblich mangelhaft erscheinen. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3.2) sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG insbesondere dann gegeben, wenn dem Arzt bzw. die IV-Stelle, die auf seinen Bericht abstellt, eine von der versicherten Person tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verborgen geblieben ist.