Das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil die Arbeitgeberin den Haushalt wieder selber habe erledigen wollen (IV-act. 147 f.). Demzufolge war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Explorationen regelmässig ausserhäuslich erwerbstätig. Dies hat sie gegenüber den Gutachtern verschwiegen. Überdies hat sie sich anlässlich der Begutachtung anders präsentiert, denn die damalige Arbeitgeberin hatte weder Leistungseinschränkungen oder krankheitsbedingte Abwesenheiten feststellen können.