Es seien keine sportlichen Aktivitäten möglich und kurze Spaziergänge unternehme sie nur nach Aufforderung des Mannes. Sie liege viel und sehe fern, könne aber bedingt durch den Tagesplan des Sohnes eine gewisse Struktur aufrechterhalten (…). Alle schweren Hausarbeiten erledige der Mann (…). Auch der Sohn müsse im Haushalt Aufgaben übernehmen (IV-act. 127 S. 39 f.). Ihre Aussagen flossen in die Gesamtbeurteilung der Gutachter ein. Dort wurde seitens des psychiatrischen Gutachters «einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens» festgehalten; die Explorandin verlasse die Wohnung nur noch selten. Nach seinen (Anm. des Psychiaters)