Im Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 219 E. 3.2.2). Dabei können grundsätzlich nicht nur diejenigen Punkte neu geprüft werden, auf welche sich die neue Tatsache oder das neue Beweismittel bezieht, sondern auch die übrigen Aspekte (FLÜCKIGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 53 ATSG).