3.3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (sogenannte prozessuale Revision, u.a. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).