2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zugesprochene Rente zu Recht revisionsweise rückwirkend aufgehoben und durch Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens ersetzt werden durfte. Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 23. April 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3.