Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz im Mai 2013 habe sie anderslautende Angaben gemacht. Sowohl die prozessuale Revision als auch der Rückkommenstitel der Wiedererwägung erlaube eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruches. Laut neu eingeholtem Gutachten der medaffairs AG vom 23. Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen vollumfänglich arbeitsunfähig, hingegen in einer angepassten Tätigkeit (ab November 2012) im Umfang von 66% arbeitsfähig. Dies ergebe einen rentenausschliessenden IV-Grad von 36%. Aufgrund der verletzten Meldepflicht sei die Rente rückwirkend aufgehoben worden.