2.1 Die IV-Stelle führte in ihrer Beschwerdeantwort (zusammengefasst) aus, die Aufhebung der Rente sei primär gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG erfolgt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Sie habe erst im Rahmen des 2017 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erfahren, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 5. Dezember 2013 bzw. seit November 2012 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei. Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz im Mai 2013 habe sie anderslautende Angaben gemacht.