die Voraussetzung für die Heilung des formellen Mangels erfüllt sind. Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch in erster Linie die materielle Überprüfung durch das Gericht verlangt. 2.