Die IV-Stelle hat in ihrer Beschwerdeantwort die massgeblichen Aspekte für die Rentenaufhebung aufgeführt und die Beschwerdeführerin konnte ihre Einwände im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich vorbringen. Das angerufene Gericht verfügt über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, womit 6