Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die die Rentenaufhebung verfügte. Immerhin erwähnte die IV-Stelle, ebenso knapp, im Vorbescheid vom 18. Januar 2019, dass sie eine prozessuale Revision vorsieht. Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand.