Unter dem Titel «Abklärungsergebnisse» kündigte die IV-Stelle zwar eine Stellungnahme zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritik am Gutachten der medaffairs AG an, aber sie beschränkte sich auf die blosse Wiedergabe von Textbausteinen und den Verweis auf «die beiliegende Stellungnahme des RAD vom 05.03.2020». Die Argumente der Beschwerdeführerin blieben ebenso unerwähnt, wie die für den Revisionsfall einschlägigen Rechtsgrundlagen, die sich im Übrigen auch nicht dem mit «Relevante gesetzliche Grundlagen» betitelten Beiblatt entnehmen lassen. Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die die Rentenaufhebung verfügte.