1.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann.