2 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Zunächst ist – da formeller Natur (BGE 132 V 387 E. 5.1) ‒ auf die von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.