E. Der Beschwerdeführerin wurde auf Ersuchen Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt, welche am 30. Juli 2020 abgegeben und der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde, worauf diese am 24. August 2020 duplizierte. F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 4 Erwägungen: 1.