Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.__ (Versicherte und Beschwerdeführerin), meldete sich (auf Aufforderung ihres Krankentaggeldversicherers) erstmals im Februar 2008 bei der IV-Stelle Nidwalden zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 23. September 2009 ab (IVact. 1-56). Auf die erneute Anmeldung vom 7. Mai 2010 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachen einer relevanten Verschlechterung nicht ein (IV-act. 57-69).