{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n10.1\nGemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die\nBewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und\nunabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die\nGerichtskosten werden den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt.\n\nIm Lichte dieser Richtlinien werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.‒ festgesetzt,\nausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge gewährter\nunentgeltlicher Rechtspflege vorerst auf die Staatskasse genommen.\n\n10.2\nDie der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen\nAnwaltskosten sind zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (P 20 3)\neinstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege\ntreten grundsätzlich mit Einreichung des Gesuchs ein, wobei die mit der Gesuchseinreichung\nentstehenden Kosten gedeckt sind.\n\nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche\nHonorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Der Kanton vergütet dem\nim Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Rechtsbeistand das ordentliche\nHonorar mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (Art. 38 Abs. 2 PKoG).\n\nRechtsanwältin Teixeira machte ein Honorar von Fr. 4'488.30 (Honorar Fr. 4'107.40 [18.67\nStunden à Fr. 220.‒], Auslagen Fr. 60.‒ zuzüglich Mehrwertsteuer 7.7% Fr. 320.90) geltend.\nDieses erscheint der Sache angemessen und wird bewilligt.\n\n10.3\nDie Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Gerichts- und\nParteikosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt\nzehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.\n25\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse\ngenommen.\n\n3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Teixeira für ihre Bemühungen im\nBeschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 4'488.30 zu bezahlen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat\nentschädigten Parteikosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des\nKantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.\n\n5. Zustellung dieses Entscheids an:\n Rechtsanwältin Teixeira (zweifach; GU)\n IV-Stelle Nidwalden (Empfangsbescheinigung)\n Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)\n Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)\n\nStans, 14. Dezember 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Carmen Meier\n\nVersand:\n26\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82\nff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu\nenthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind\nbeizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff.\nBGG.\n"}