{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n8.1\nSchliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung. Laut der von der\nIV-Stelle zitierten Verfügung vom 5. Dezember 2013 habe eine Meldepflicht für Änderungen\nbestanden, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können. Sie habe mit der\nausserhäuslichen Beschäftigung gerademal ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von\nFr. 7'700.‒ pro Jahr erzielt. Der Hausarzt habe ihr eine geringgradige ausserhäusliche\nTätigkeit empfohlen, damit sie eine Wochenstruktur beibehalten könne. Es habe sich demnach\num eine Beschäftigung gehandelt, die im Rahmen der medizinisch-theoretischen\n22\n\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung gelegen sei. Eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit habe\nnicht bestanden. Im Übrigen habe ihr Hausarzt diese Tätigkeit im Arztbericht vom 26.\nSeptember 2017 erwähnt und die Tätigkeit sei gegenüber der AHV deklariert worden.\nDemnach könne ihr keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.\n\n8.2\nWird nachträglich auf den Wegen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der\nWiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) eine rentenzusprechende Verfügung berichtigt, zieht\ndies grundsätzlich die Pflicht des Leistungsbezügers zur Rückerstattung der von der\nInvalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V\n318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Die rückwirkende Aufhebung oder\nBerichtigung von Dauerleistungen und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig\nbezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) greift nur, wenn die Voraussetzungen von Art.\n88bis Abs. 2 lit. b IVV (SR 831.201) erfüllt sind. Gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden\nFassung, kann die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend ab Eintritt der\nfür den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht\nerwirkt hat oder er der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.\nDies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht Grund für die\nWeiterausrichtung der Leistung war.\n\nGemäss Art. 77 IVV haben die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch\nwesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 1\nATSG). Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben\ndar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur\nErmittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es\num sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung\ndes massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts\n8C_26/2018 vom 27. September 2018 E. 4.3.2). Die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV bezieht\nsich auf Änderungen der Verhältnisse nach Beginn des Leistungsanspruchs (Urteil des\nBundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.3). Eine Meldepflichtverletzung setzt\nein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine\nleichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_601/2016\nvom 29. November 2016 E. 6.1; ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die\nInvalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 31 Rz. 147). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt\n23\n\nsich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der\nAufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass\ndie Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (KIESER, a.a.O. N. 13 ff. zu\nArt. 31 ATSG). Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen\n(KIESER, a.a.O. N. 21 zu Art. 31 ATSG)\n\n8.3\nIn der Rentenverfügung vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 134) wurde die Beschwerdeführerin\ndarauf hingewiesen, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich der IV-Stelle\nmitzuteilen ist. Die Formulierung entspricht inhaltlich den Bestimmungen in Art. 31 ATSG und\nArt. 77 IVV. Die Beschwerdeführerin war mit dem ausdrücklichen Hinweis über ihre\nMeldepflichten informiert. Im Weiteren zeigt die Aussage des Ehemannes, der Hausarzt habe\neine Meldepflicht verneint, dass sie sich nicht auf Nichtwissen berufen kann (IV-act. 153).\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit am 15. November 2012 und somit nach Beginn des\nLeistungsanspruches (1. Februar 2011) aufgenommen. Sie hat ihre Erwerbstätigkeit sowohl\nanlässlich der Begutachtung im Mai 2013 vorenthalten als auch im Revisionsfragebogen vom\n14. September 2017 verneint (IV-act. 142, Ziff. 3.1), obwohl sie in dieser Zeitspanne\nausserhäuslich tätig war (IV-act. 148). Der Verweis auf den zeitgleich eingeholten bzw.\neingereichten Arztbericht des Hausarztes vom 26. September 2017 vermag daran nichts zu\nändern, hatte doch die IV-Stelle bereits durch den IK-Auszug Hinweise auf eine\nErwerbstätigkeit erlangt. Überdies hat die betroffene Person die ihr obliegende Pflicht\npersönlich zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.3;\nKIESER, a.a.O., N. 22 zu Art. 31 ATSG). Augenscheinlich hat die Beschwerdeführerin ihren\ngesundheitlichen Zustand stets schlechter dargestellt als er effektiv war. Angesichts dessen\nist der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens hinreichend gesichert. Im\nErgebnis hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht verletzt.\n\n9.\nNach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, weshalb die\ndagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.\n24\n\n10.\n\n"}