{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n(BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b). Die Rechtsprechung gewährt\ninsbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person\nselbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit\neingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in\nder Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche\nEinschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen\nund so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des\nBundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1; 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015\nE. 4.1.1).\n\n6.3.2\nNach ständiger Rechtsprechung darf das Versicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um\ndie Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen\nGrund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten\nabstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender\nerscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der\nHöhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals\nzu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den\nAbzug gesamthaft neu zu schätzen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom\n29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).\n\n6.4\n\n6.4.1\nBei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein\nkönnen, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen,\nwenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger\ngut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom\n22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte\nPerson zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich\nkeinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom\n19. September 2017 E. 2.1.1; 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 je mit Hinweisen).\n20\n\nGemäss der aktuellen Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher\nStellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2018 (TA18) liegt der\nDurchschnittslohn von Frauen ohne Kaderposition, bei einem Teilzeitpensum von 50-74% bei\nFr. 6'000.‒ und damit rund Fr. 513.‒ höher als bei einem Vollpensum (Fr. 5'487.‒), womit die\nTeilzeittätigkeit keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Analoges ist der Tabelle TA18\naus dem Jahre 2016 zu entnehmen (Fr. 422.‒).\n\n6.4.2\nEbenso wenig ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ein Abzug vorzunehmen. Dies\ngilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend\nauswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt\naltersunabhängig nachgefragt (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August\n2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 je mit Hinweisen). Ausserdem\nsteht fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment ab 40 bei Stellen ohne\nKaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom\n1. Februar 2018 E. 5.3.2; vgl. auch LSE 2016 bzw. 2018 TA17). Der Umstand, dass die\nStellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig\nausser Betracht (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019\nE. 5.3).\n\n6.4.3\nDie lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten\nKompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts\n8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine).\n\n6.4.4\nMangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da\ndiesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).\n\n6.4.5\nInsgesamt rechtfertigen die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Einschränkungen\nkeinen Leidensabzug.\n21\n\n6.5\nDas ermittelte Valideneinkommen wurde von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert und ist\nauch nicht zu beanstanden, sodass sich eine Weiterung erübrigt.\n\n6.6\nWird das Valideneinkommen 2020 von Fr. 57'085.‒ dem Invalideneinkommen 2020 von\nFr. 36'708.‒ gegenübergestellt, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'377.‒ oder ein\nrentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36%.\n\n7.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe unberücksichtigt gelassen, dass sie\nseit über neun Jahren eine Invalidenrente beziehe. Angesichts der langjährigen\narbeitsmarktlichen Desintegration, des fortgeschrittenen Alters sowie des stark\neingeschränkten Zumutbarkeitsprofils könne nicht ohne jegliche Abklärung ihres\nEingliederungsbedarfs auf eine Selbsteingliederung verwiesen werden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der\nArbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei\nder revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente\ndas 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15\nJahren aufweisen, sind jedoch in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung\ndurchzuführen (BGE 141 V 5 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind bei der im Zeitpunkt der\nVerfügung rund 46.5 Jahre alten Beschwerdeführerin, die rund neun Jahre eine Rente\nbezogen hat, nicht gegeben.\n\n8.\n\n"}