{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\nDer psychiatrische Gutachter verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung,\nweil die entsprechenden Diagnosekriterien fehlten (IV-act. 210, S. 116, 127); die beobachtete\nSymptomatik sei im Rahmen einer dysfunktionalen Störungsverarbeitung zu erklären (IVact. 210, S. 116, 127). Im Weiteren scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass der\ngeklagte Ganzkörperschmerz sich eben nicht vollends rheumatologisch oder neurologisch\nerklären lässt und das Ausmass der Kollagenose (bloss) als leicht- bis mässiggradig bei\nfehlendem Systembefall und wenig Gelenksentzündungen beurteilt wird. Insofern verkannte\nder Gutachter die geklagten Beschwerden nicht. Auch ging der Gutachter nicht von einem\n17\n\nübertriebenen Schonverhalten aus. Er hielt vielmehr fest, die Explorandin präsentiere verbal\nein solches, es sei aber nicht beurteilbar, ob dies mit einer subjektiven Leistungsinsuffizienz\nverbunden sei oder bloss so dargestellt werde (IV-act. 210, S. 116).\n\n5.3.3\nDie Beschwerdeführerin moniert, der psychiatrische Gutachter habe ihr Stimmenhören und\nSchattensehen weder beim Psychostatus noch bei der Diagnostik berücksichtigt. Auch der\nmassive soziale Rückzug sei ungewürdigt geblieben.\n\nDer psychiatrische Gutachter konnte für die anamnestisch angegebenen Sinnestäuschungen\n(Stimmenhören und Schattensehen) weder Hinweise finden (IV-act. 210, S. 97) noch eine\nnosologische Zuordnung vornehmen (IV-act. 210, S. 103). Im Übrigen finden sich weder im\nBericht der behandelnden Psychiaterin Eschmann-Mehl noch dem Bericht der Luzerner\nPsychiatrie vom 11. Januar 2019 (IV-act. 164) entsprechende Befunde. Schliesslich hat der\nGutachter unter dem Titel «Ressourcen» eine entsprechende Minderung durch einen\nkrankheitsbedingten Rückzug in depressiven Phasen vermerkt, aber auch festgehalten, dass\ndie Explorandin kollegiale Unterstützung hat (Sohn, Mutter, Cousin; IV-act. 210 S. 123).\n\n5.3.4\nDie Beschwerdeführerin kritisiert sodann die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.\nObwohl die Ganzkörperbeschwerden sowie ihre erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit\nals nachvollziehbar beurteilt würden, seien sie bloss unzureichend gewürdigt worden. Es sei\nohne die gegenseitigen Wechselwirkungen mit den rheumatologischen Diagnosen\nausreichend zu würdigen, einzig auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer\nSicht abgestellt worden.\n\nDie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte – wie in einer polydisziplinären Begutachtung\nüblich – im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbesprechung durch alle Gutachter\ngemeinsam. Dies bestätigen die beteiligten Gutachter denn auch unterschriftlich (IV-act. 210,\nS. 138). Der Zweck der Konsensbesprechung besteht gerade darin, das Beschwerdebild\nganzheitlich zu erfassen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der\nArbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Eine Addition ist nicht zulässig (Urteil des\nBundegerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).\n18\n\n5.4\nNach dem Dargelegten ist auf das Gutachten vom 23. Dezember 2019 und die darin\nfestgehaltene Beurteilung einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (mit\nWirkung ab November 2012 abzustellen. Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt,\nweshalb entgegen dem Antrag in der Beschwerde, auf weitere Beweiserhebungen verzichtet\nwerden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).\n\n6.\n\n6.1\nZu prüfen bleibt, wie sich die 66%ige Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die IV-\nStelle legte das Invalideneinkommen basierend auf der Tabelle LSE 2016, TA 1,\nKompetenzniveau 1, Frauen mit Fr. 55'618.‒ im Vollpensum bzw. Fr. 36'708.‒ in einem 66%-\nPensum fest. Das Valideneinkommen bezifferte sie (aufgewertet auf das Jahr 2020) mit\nFr. 57'805.‒. Damit ergab sich ein Invaliditätsgrad von 36%.\n\n6.2\nDas auf der Grundlage der Tabellenlöhne festgesetzte Invalideneinkommen wird von der\nBeschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet. Sie verlangt jedoch einen Leidensabzug\nvon 25% wegen des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, des Alters, der mangelnden\nSprachkenntnisse und der Aufenthaltskategorie.\n\n6.3\n\n6.3.1\nWird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten\nermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll\nder Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art\nund Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder\nAufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können\n(BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die\nverbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur\nmit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der\nAbzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall\nnach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen\n19\n\n"}