{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n «1. Undifferenzierte Kollagenose (ICD-10 M35.1)\n− p-ANCA schwach positiv, aktuelle humorale Aktivitätsparameter im Rahmen der Exploration:\nCRP 16 mg/l\n− Oligoarthritis: Knie und OSG beidseits\n− rezidivierende humorale Aktivität\n− Thrombozytose und Leukopenie\n− Fatiguesymptomatik\n− Myalgien\n− Raynaud-Symptomatik (angiologisch bestätigt)\n− Sicca-Symptomatik, aktenanamnestisch positiver Schirmer-Test\n2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert (ICD-10 F33.8).»\n\nOhne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen:\n\n1. Chronische panvertebrale Schmerzen (ICD-10 M54)\n− RF: Adipositas\n2. Status nach Tendovaginitis stenosans Daumen rechts (ICD-10 M65)\n3. Rezidivierende Kopfschmerzen seit Jahren (ICD-10 G44.4)\n− Migräne ohne sichere Aura möglich\n− Medikamentenüberkonsumkopfschmerz möglich\n4. Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten\n(ICD-10 F54).»\n15\n\nIm Rahmen der integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter erhebliche\nfunktionelle Auswirkungen der psychiatrischen und rheumatologischen Diagnosen fest,\nbesonders in der bisherigen Tätigkeit, die körperlich relativ anspruchsvoll gewesen sei, aber\nauch in allfälligen Verweistätigkeiten. Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen seien\nkörperlich schwere und mittelschwere sowie vorwiegend im Stehen und im Gehen ausgeübte\nTätigkeiten nicht mehr zumutbar. Gesamthaft wurde der Beschwerdeführerin eine\nvollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine Gesamtarbeitsfähigkeit\nvon 66% in einer angepassten Tätigkeit (ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit)\nattestiert. Retrospektiv könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ab wann die\nrheumatologische Krankheit sich auf Arbeitsfähigkeit auszuwirken begonnen habe. Die\npsychiatrischerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit der Revision, letztlich\naber auch für die gesamte Zeit des vormals bestehenden Arbeitsverhältnisses (November\n2012 bis Januar 2018) anzunehmen.\n\n5.2\nDie Gutachter der medaffairs AG haben ihre ärztliche Beurteilung in Kenntnis der\nmedizinischen Vorakten vorgenommen, sich sorgfältig mit den gesundheitlichen\nEinschränkungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre\nSchlussfolgerungen gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in\nder Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen\nSchlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das\npolydisziplinäre Gutachten vom 23. Dezember 2019 die von der höchstrichterlichen\nRechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten\nAnforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Daran vermögen die Vorbringen der\nBeschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigen wird, nichts zu ändern.\n\n5.3\n\n5.3.1\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Gabrielle\nEschmann-Mehl habe in ihrem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht vom 25. Februar\n2020 festgehalten, dass sie an einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mindestens\nmittelgradige Episode mit psychotischen Symptomen sowie unter einer kombinierten und\nanderen Persönlichkeitsstörung leide. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die\nPsychiaterin behandle sie seit März 2019 engmaschig und könne daher aus erster Hand\n16\n\nAuskunft über den jahrelangen Verlauf ihres Gesundheitszustandes abgeben. Gleichwohl\nhabe der psychiatrische Gutachter keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt.\n\nDie Psychiaterin Eschmann-Mehl präsentierte in ihrem mit «Epikrise» betitelten Bericht keine\nneuen Aspekte, die im Gutachten der medaffairs AG unberücksichtigt geblieben wären. Dem\nBericht ist vielmehr zu entnehmen, dass die Erstvorstellung nicht aus medizinischen Gründen\nerfolgte, sondern weil die Beschwerdeführerin die Trennung von ihrem Ehemann nicht\nverkraftet hatte. Die Psychiaterin berichtet überdies von einer schweren Verständigung, womit\ndie Berichterstattung per se mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Nachdem die\nBeschwerdeführerin erst seit März 2019 von der Psychiaterin Eschmann-Mehl behandelt wird,\nerscheint auch eine zuverlässige «Auskunft aus erster Hand über den jahrelangen Verlauf»\nfraglich. Ausserdem liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten\nangezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten und ist nicht zwingend. Dass der\npsychiatrische Gutachter in Würdigung der gesamten Vorakten keinen Anlass hatte,\nfremdanamnestische Auskünfte einzuholen, ist dem Beweiswert seiner Beurteilung nicht\nabträglich (u.a. BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19.\nAugust 2016 E. 4.3.2).\n\n5.3.2\nDie Beschwerdeführerin moniert, der psychiatrische Gutachter habe das Vorliegen einer\nsomatoformen Schmerzstörung verneint, aber hierfür keine nachvollziehbare Begründung\ngeliefert. Ausserdem qualifiziere er die rheumatologisch mithin somatisch erklärbaren\nSchmerzangaben als Symptomausweitung und gehe von einem übertriebenen\nSchonverhalten und gestützt darauf von einer Verhaltensauffälligkeit aus, was letztlich nicht\nüberzeuge. Der Gutachter verkenne ihre Beschwerden, wenn er bloss von einer leichten\nAusprägung ausgehe.\n\n"}