{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n4.2\nIm Rahmen der 2017 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem\nIndividuellen Konto ein (IV-act. 141). Dieses zeigt für das Jahr 2010 sowie ab November 2012\nbis Ende 2016 ein ausserhäusliches Erwerbseinkommen. Die daraufhin kontaktierte\nArbeitgeberin gab an, sie habe die Beschwerdeführerin von 15. November 2012 bis Januar\n2018 wöchentlich im Umfang von circa 6 Stunden in ihrem Privathaushalt als Reinigungskraft\nund Bügelhilfe beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil die Arbeitgeberin\nden Haushalt wieder selber habe erledigen wollen (IV-act. 147 f.). Demzufolge war die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Explorationen regelmässig ausserhäuslich erwerbstätig.\nDies hat sie gegenüber den Gutachtern verschwiegen. Überdies hat sie sich anlässlich der\nBegutachtung anders präsentiert, denn die damalige Arbeitgeberin hatte weder\nLeistungseinschränkungen oder krankheitsbedingte Abwesenheiten feststellen können. Die\nfehlende Kenntnis der Gutachter und der IV-Stelle über die regelmässige ausserhäusliche\nTätigkeit als Reinigungskraft lassen die ursprünglich getätigten, massgeblich von den\nsubjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin geleiteten, medizinischen Einschätzungen\nals erheblich mangelhaft erscheinen. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3.2) sind\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine prozessuale\nRevision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG insbesondere dann gegeben, wenn dem Arzt bzw.\ndie IV-Stelle, die auf seinen Bericht abstellt, eine von der versicherten Person tatsächlich\nausgeübte Tätigkeit verborgen geblieben ist. Aufgrund des Dargelegten war die IV-Stelle\nverpflichtet die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2013 einer Revision zu unterziehen. Bei\ndiesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die IV-Stelle die Rentenverfügung auch in\nWiedererwägung hätte ziehen können.\n13\n\n4.3\n\n4.3.1\nStrittig ist sodann, ob die erforderliche 90-tägige Revisionsfrist eingehalten wurde.\nGrundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen\nRevisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben.\nPraxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine\nsichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel\nvorhanden ist. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung\nzu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Ergeben sich aus den\nneu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen\neines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche\nAbklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen\nFällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die\nPrüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei\nSäumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen\nSachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen\nkönnen (Urteil 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.3.2\nEin Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für\nSachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der\nversicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu\nVermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die\närztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die relative 90-tägige Revisionsfrist\nbeginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt (Urteil des\nBundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2).\n\n4.3.3\nDie im vorliegenden Fall neu entdeckte ausserhäusliche Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt der\nBegutachtung bzw. vor und nach Erlass der Rentenverfügung erweist sich als gewichtiges\nIndiz für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes. Sichere Kenntnis erlangte die\nIV-Stelle mit dem Vorliegen der neuen, in Nachachtung der neuen Tatsache erfolgten\nBegutachtung im September/Oktober 2019, deren Ergebnis am 23. Dezember 2019 erstattet\nwurde bzw. am 6. Januar 2020 bei der IV-Stelle einging.\n14\n\nGemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG stehen die Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit\ndem siebten Tag nach Ostern still. Der Fristenstillstand findet auch auf das Revisionsverfahren\nAnwendung. In Nachachtung der am 21. März 2020 in Kraft gesetzten COVID-19 Verordnung\ndes Bundesrates (SR 173.110.4) dauerte der Fristenstillstand vom 21. März bis zum 19. April\n2020. Die 90-tätige Revisionsfrist endete am 5. Mai 2020, womit der Erlass der angefochtenen\nVerfügung rechtzeitig erfolgte.\n\n5.\n\n5.1\nWie bereits dargelegt, hatte die IV-Stelle zwingend eine materielle Neuprüfung vorzunehmen.\nDie IV-Stelle veranlasste das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs AG vom\n23. Dezember 2019 (IV-act. 210). Dieses basiert auf den Untersuchungen des fallführenden\nNeurologen Dr. med. Peter Höllinger, der Internistin/Rheumatologin Dr. med. Symi Madlen\nRichter und dem Psychiater Dr. med. Krischan von Hintzenstern. Als Diagnosen mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:\n\n"}