{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n3.5\nNach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss\nmöglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten\nSachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass\ner der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen\nSachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise\nangenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden\n11\n\nErgebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober\n2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.\n\n4.1\nDie ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Dezember 2013 basiert auf dem polydisziplinären\nGutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. August 2013 (IV-act. 127). Im Rahmen der\nAnamneseerhebung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrem letzten Arbeitstag\nam 15. November 2007, als Gouvernante im Hotel Z.__ gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie\naus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Im Jahre 2009 habe sie den Wiedereinstieg als\nReinigungsfrau in einem 20% Pensum, später in einem 10% Pensum versucht aber aufgeben\nmüssen. Ein zweiter Anlauf als Mitarbeiterin in einer Pizzeria sei nach zwei Tagen beendet\nworden. Seit diesen Wiedereinstiegsversuchen haben Sie nie mehr gearbeitet, auch nicht in\neinem Teilpensum. Sie habe seit mindestens zwei Jahren kein Einkommen und betrachte sich\nals vollkommen arbeitsunfähig (vgl. «Sozialanamnese»; IV-act. 127 S. 14 Ziff. 1.2.2).\nHaushaltsarbeiten erledige sie manchmal. Das Staubsaugen könne sie nicht mehr besorgen;\ndies mache ihr Ehemann. Sie versuche für sich und den Sohn ein Mittagessen zu machen.\nDas gelinge ihr ein- bis zweimal pro Woche nicht. Kleinere Einkäufe könne sie besorgen, die\nWäsche nur teilweise (vgl. «Jetzige Klagen»; IV-act. 127 S. 16). Anlässlich der rheumatischen\nUntersuchung vom 8. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie selber könne im Haushalt\npraktisch nichts machen, ihr Ehemann mache den Haushalt. Die Wiederaufnahme einer\nErwerbstätigkeit habe sie probiert, es gehe aber nicht, wegen der Schmerzen und der Psyche\n(IV-act. 127 S. 34). Anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 10. Mai 2013 berichtete\ndie Beschwerdeführerin, sie könne körperlich praktisch nichts mehr machen. Es seien keine\nsportlichen Aktivitäten möglich und kurze Spaziergänge unternehme sie nur nach\nAufforderung des Mannes. Sie liege viel und sehe fern, könne aber bedingt durch den\nTagesplan des Sohnes eine gewisse Struktur aufrechterhalten (…). Alle schweren\nHausarbeiten erledige der Mann (…). Auch der Sohn müsse im Haushalt Aufgaben\nübernehmen (IV-act. 127 S. 39 f.). Ihre Aussagen flossen in die Gesamtbeurteilung der\nGutachter ein. Dort wurde seitens des psychiatrischen Gutachters «einen ausgewiesenen\nsozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens» festgehalten; die Explorandin verlasse die\nWohnung nur noch selten. Nach seinen (Anm. des Psychiaters) Einschätzungen und den\nErgebnissen des Gesprächs habe die Leistungsfähigkeit auch im Privathaushalt\nabgenommen. Die Explorandin vermöge den einfachen Haushalt nur noch zum Teil erledigen,\n12\n\nEhemann und Sohn würden einspringen (IV-act. 127 S. 23). In der Folge erhoben die\nGutachter die (auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden) Diagnosen «Chronische\nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» und eine «anhaltende\ndepressive Störung, in der Regel mittelgradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom». Die\nGutachter bescheinigten ihr vorweg aus psychiatrischer Sicht (der Rheumatologe konnten\nkeine Diagnose mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen) eine volle\nArbeitsunfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen ausserhäuslichen Tätigkeit (IV-act. 127\nS. 26).\n\n"}