{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\nNeu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des\nEinspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt\nwaren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet\nsein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern\nund bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue\nBeweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen\nTatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren\nbekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.\nErheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt,\nfalls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.\n9\n\nAusschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern\nder Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche\ndie Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E.\n2.3 mit Hinweisen).\n\nDie Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind unter anderem\ngegeben, wenn nachträglich eine von der versicherten Person tatsächlich ausgeübte, für die\nBeurteilung des Leistungsvermögens relevante Aktivität bekannt wird, welche dem\nmedizinischen Gutachter bzw. dem Versicherer, der auf dessen Bericht abstellte, verborgen\ngeblieben war (Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.1;\n8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 3.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, ATSG,\n2020, N. 32 zu Art. 53 ATSG; UELI KIESER, in: Kommentar ATSG, 4. Aufl., 2020, N. 28 in fine\nzu Art. 53 ATSG).\n\nIm Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der\nrechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte\nmateriellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129\nV 219 E. 3.2.2). Dabei können grundsätzlich nicht nur diejenigen Punkte neu geprüft werden,\nauf welche sich die neue Tatsache oder das neue Beweismittel bezieht, sondern auch die\nübrigen Aspekte (FLÜCKIGER, a.a.O., N. 35 zu Art. 53 ATSG).\n\n3.3.3\nDer Versicherungsträger ist überdies berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf formell\nrechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos\nunrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2\nATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen\nRechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des\nSachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).\n\nZweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein\nvernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist\ndie Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses\n(BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom\n19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine\nLeistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende\nBestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer\nGesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des\n10\n\nUntersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden\nist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli\n2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen\nAnspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise\nErmessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der\nBeurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt\nworden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und\n8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3).\n\n3.4\nUm den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das\nGericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute\nzur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den\nGesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und\nbezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).\nIm Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der\nFrage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können\n(BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).\n\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen\nBelange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in\nder Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V\n231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\n"}