{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24017_2021-12-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24017", "Checksum": "91ce587eea36ded018d7d9b16a7b6c5c"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.12.2021 24017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.12.2021 24017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:49", "Checksum": "49d03941b32d4ae29e80e723c23c3aa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.12.2021 24017\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Renteneinstellung (SV 20 14)\n\n2.1\nDie IV-Stelle führte in ihrer Beschwerdeantwort (zusammengefasst) aus, die Aufhebung der\nRente sei primär gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG erfolgt. Darüber hinaus seien auch die\nVoraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Sie habe erst im\nRahmen des 2017 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erfahren, dass die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 5. Dezember 2013 bzw. seit\nNovember 2012 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei. Anlässlich der Begutachtung bei\nder MEDAS Zentralschweiz im Mai 2013 habe sie anderslautende Angaben gemacht. Sowohl\ndie prozessuale Revision als auch der Rückkommenstitel der Wiedererwägung erlaube eine\nvoraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruches. Laut neu eingeholtem Gutachten der\nmedaffairs AG vom 23. Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten\nTätigkeit als Zimmermädchen vollumfänglich arbeitsunfähig, hingegen in einer angepassten\nTätigkeit (ab November 2012) im Umfang von 66% arbeitsfähig. Dies ergebe einen\nrentenausschliessenden IV-Grad von 36%. Aufgrund der verletzten Meldepflicht sei die Rente\nrückwirkend aufgehoben worden.\n\nDer Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die IV-Stelle für die Rückforderung den Erlass\neiner separaten Verfügung in Aussicht stellte (vgl. Verfügung vom 23. April 2020).\n7\n\n2.2\nDie Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass weder ein\nRevisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG noch eine Meldepflichtverletzung vorliege und sie\nkritisiert das neu eingeholte Gutachten sowie den Einkommensvergleich. Replicando bestreitet\nsie auch die mit Beschwerdeantwort nachgelieferten Voraussetzungen der prozessualen\nRevision und der Wiedererwägung.\n\n2.3\nStrittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zugesprochene Rente\nzu Recht revisionsweise rückwirkend aufgehoben und durch Abweisung des entsprechenden\nLeistungsbegehrens ersetzt werden durfte. Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich\nauf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen\nVerfügungen vom 23. April 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).\n\n3.\n\n3.1\nGemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie\nmindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe\nRente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu\n40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16\nATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu\nbestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der\nInvalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt\nzum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre\n(sogenanntes Valideneinkommen).\n\n3.2\nÄndert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich,\nso wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,\nherabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Erheblich ist rechtsprechungsgemäss\njede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Überoder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (BGE 133 V 545 E.\n8\n\n6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein\nRevisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung\nmehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem\nvorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der\nRentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu\nprüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter\nrevisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die\nunterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes\n(BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n3.3\n\n3.3.1\nDer Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine\nformell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden\nkann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine\nWiedererwägung erfüllt sind.\n\n3.3.2\nGemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der\nVersicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder\nBeweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und die geeignet sind, zu\neiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (sogenannte prozessuale Revision, u.a. BGE\n127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).\n\n"}